Seepiraterie behindert Kreuzfahrtroute – Touristen erhalten Geld zurück
abgelegt im Archiv News , Recht am 12.04.10

© bazylek100
Der Kreuzfahrt-Veranstalter schätzte die Gefahr der Seepiraterie im Golf von Aden als hoch ein und änderte seine Reisepläne. So wurden drei von insgesamt acht Häfen nicht angesteuert, was ein Münchener Ehepaar sehr verärgerte und vor Gericht 50 Prozent Schadensersatz einfordern ließ. Das Münchner Amtsgericht gab den Touristen teilweise Recht und entschied, dass diese ein Viertel des Reisepreises zurückbekommen.
Die dreiwöchige Kreuzfahrt, die das Ehepaar im März 2009 für zusammen 5271 Euro gebucht hatte, nannte sich "Entdeckungsreisen zu drei Kontinenten", und man treffe zudem auf die "alten Ägypter". Von Durban in Südafrika aus sollte es über Sansibar, Mombasa, Port Victoria, Safaga, Soukhna und durch den Suezkanal nach Messina, Neapel und Genua gehen.
Nach Eintreffen in Durban und bereits auf See wurde den Passagieren gesagt, dass aufgrund potentieller Piratenüberfälle vor der somalischen Küste im Golf von Aden die Reuseroute geändert würde. Der eingeplante sechsstündige Landgang in Sansibar, die jeweils elfstündigen Aufenthalte in Safaga und Soukhna wurden gestrichen. Als Ersatz wurde ein fünfstündiger Aufenthalt im Hafen von Sharm el Sheikh in Ägypten geboten.
Nach Rückkehr der Kreuzfahrt forderte das Münchner Paar vom Veranstalter 50 Prozent der Reisekosten zurück. Dieser aber weigerte sich und begründete dies mit der Notwendigkeit der Gefahrenbannung. Routenänderungen dieser Art seien den Geschäftsbedingungen nach rechtmäßig.
Der Richter des Amtsgerichtes aber beurteilte den Fall anders. So sei es seiner Ansicht nach nur legitim, eine Reiseänderung vorzunehmen, wenn die Gründe dafür nach dem Vertragsabschluss auftreten würden. Und dies sei hier nicht gegeben, da die Gefahr, die von Piraten in dieser Region ausginge, bereits im Vorfelde bekannt gewesen sei. Wenn ein Veranstalter Risikohäfen in seine Route mit einbindet, hat er dafür Sorge zu tragen, dass diese genügend gesichert seien, wie etwa durch bewaffnete Patrouillenboote. Falls diese Maßnahmen nicht vorgenommen werden, sei er verpflichtet, Schadenersatz zu leisten.
Dass Kreuzfahrtschiffe generell Gefahr laufen, Opfer von Seepiraten zu werden, ist aber weiterhin äußerst gering. Es gelten besonders für diese Schiffe strenge Sicherheitsvorschriften, und Reedereien suchen gezielt nach ungefährlichen Routen.
Tags: Seepiraterie, Seepiraten Kreuzfahrtschiffe, Golf von Aden, Küste von Somalia, Änderung der Kreuzfahrt, Gericht, Schadenersatz, Urteil, Münchner Landgericht, Erstattung, Reisepreis
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