Aktuelles Urteil: Treibstoffzuschläge müssen von Reedereien begründet werden
abgelegt im Archiv Pressemitteilungen , Recht am 24.06.10

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Kreuzfahrtreedereien erheben wie Fluglinien einen Treibstoffzuschlag. Doch dürfen sie die Gebühr nicht ohne erklärende Worte erhalten, entschied das Amtsgericht Rostock. Ein Unternehmen musste den Aufpreis daraufhin zurückzahlen.
Kreuzfahrtreedereien dürfen also grundsätzlich einen Treibstoffzuschlag auf den Passagierpreis erheben. Sie müssen dann aber genau begründen, warum sie den Aufschlag fordern. Anderenfalls muss der Zuschlag nicht bezahlt werden, hat das Amtsgericht Rostock entschieden.
Auf das rechtskräftige Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift " ReiseRecht aktuell " hin.

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In dem Fall ging es um eine Kreuzfahrt, die 6280 Euro kosten sollte. Zusammen mit der Reservierungsbestätigung erhielt der Urlauber den Hinweis auf einen Treibstoffzuschlag von 273 Euro. Der Gast widersprach, und es kam zu einem längeren E-Mail- und Schriftwechsel mit der Reederei.
Dabei machte das Unternehmen keine Angaben "zur Ölpreisentwicklung, zu den transportabhängigen Mehrkosten und zur Bemessung des Anteils, welcher auf die Reisenden umgelegt worden ist", befand das Gericht. Dadurch sei es nicht möglich festzustellen, ob der Treibstoffzuschlag "dem Grunde nach gerechtfertigt ist". Die Reederei musste den Aufpreis verzinst zurückzahlen.
Tags: Treibstoffzuschläge, Amtsgericht Rostock, Kreuzfahrten, Reedereien, aktuelle Urteile Zuschläge
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